Hinweisgeberkanal

Nach Umsetzung der europäischen Hinweisgeberschutz-Richtlinie in ein nationales Gesetz, sind Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern*innen dazu verpflichtet, einen Hinweisgeberkanal zu implementieren.

Da auch der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar sowie die RettungsDienstlogistik und Service GmbH von dieser Verpflichtung betroffen sind, erhalten Sie nachfolgend die Möglichkeit, auf eventuelle Gesetzesverstöße innerhalb unserer Organisationen aufmerksam zu machen und diese über unseren Hinweisgeberkanal zu melden. Hierdurch erhalten wir die Möglichkeit mögliches Fehlverhalten von Einzelpersonen frühzeitig zu erkennen und diesem entgegenzusteuern. Dabei leisten Sie einen großen Beitrag zur Verbesserung unserer Unternehmenskultur und helfen uns ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen und unsere Organisationen vor größeren Schäden zu bewahren.

Weiter regelt das Hinweisgeberschutz-Gesetz auch, um welche Personen es sich bei einem Hinweisgeber handeln kann. Hierbei handelt es sich um Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit, Informationen über Verstöße erlangt haben. Dies kann u.a. der Fall bei Arbeitnehmern*innen einschließlich Beamten*innen, Bewerbern*innen und Praktikanten*innen sein.

Durch Ihre Meldung wird es uns ermöglicht, das Fehlverhalten einzelner Personen frühzeitig zu erkennen, diesem entgegenzuwirken und den Verband so vor größeren Schäden zu bewahren. Meldungen, die nicht vom persönlichen oder sachlichen Anwendungsbereich erfasst sind, werden im Rahmen der Folgemaßnahmen nicht weiterverfolgt.

Ihr Anliegen ist in hohem Maße schutzbedürftig. Rechtliche Konsequenzen oder sonstige Repressalien brauchen Sie nicht zu befürchten. Dies ist durch organisationsinterne Regelungen sichergestellt und wäre nach dem Gesetz unzulässig, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Wahrheitsgehalt der Information

Sie hatten hinreichenden Grund zur Annahme, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen.

2. Sachlicher Anwendungsbereich eröffnet

Bei dem gemeldeten Verstoß handelt es sich um eine Handlung oder Unterlassung, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutz-Gesetzes fällt.

3. Nutzung des zulässigen Meldeweges

Sie haben für die Hinweismeldung unseren Hinweisgeberkanal genutzt. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit die zuständige Behörde zu kontaktieren. Hierbei handelt es sich um eine Behörde innerhalb des Bundesministeriums für Justiz.

Generell besteht für Unternehmen keine Verpflichtung Hinweismeldungen zu verfolgen, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich fallen.

Für die Meldung oder Offenlegung einer Hinweismeldung, die auf einer Unwahrheit basiert und dennoch vorsätzlich oder grob fahrlässig gemeldet wurde, sieht der Gesetzgeber vor, dass der Hinweisgeber seinen Schutzanspruch verliert und der Arbeitgeber demnach arbeitsrechtliche Konsequenzen aussprechen kann. Darüber hinaus kann sowohl dem Arbeitgeber als auch dem fälschlicherweise Beschuldigten ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Hinweisgeber zustehen.

Die Hinweismeldung kann über mehrere Meldewege abgegeben werden. Neben der elektronischen Meldung über das Hinweisgeberformular sowie einer E-Mail-Meldung, besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit die Hinweismeldung in schriftlicher oder mündlicher Form abzugeben. So kann unser externer Hinweisgeberschutzbeauftragter auf dem Postweg, telefonisch oder auch persönlich kontaktiert werden.

Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt durch die von uns beauftragte Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Heinrich-Hoffmann-Straße 3, 60528 Frankfurt am Main. Diese unterstützt uns bei der Entgegennahme von Hinweismeldungen sowie bei der Durchführung von Folgemaßnahmen.

Die Vertraulichkeit Ihrer Person und Integrität in Bezug auf den geschilderten Sachverhalt ist dabei stets gewahrt. Das bedeutet, dass Ihre Identität ausschließlich dem Hinweisgeberschutzbeauftragten bekannt sein wird und er diese ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht veröffentlichen wird. Darüber hinaus werden auch die Inhalte Ihrer Meldung nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich sein.

Somit kann gewährleistet werden, dass eingehende Meldungen betreffend dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar getrennt und gesondert von Meldungen der Rettungs-Dienstlogistik und Service GmbH behandelt und nicht gemeinsam bearbeitet werden. Der Sachverhalt wird dementsprechend auch nur mit der jeweiligen verantwortlichen Person betreffender Organisation besprochen. Eine Überschneidung zwischen beiden Organisationen wird nicht erfolgen.

Inhaltlich wird jede eingehende Meldung sorgfältig geprüft und bewertet. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei zunächst die Unschuldsvermutung in Bezug auf die angezeigte Person bzw. den Vorwurf gilt. Über alle ergriffenen Folgemaßnahmen werden wir Sie unterrichten. Im Rahmen unserer Prüfung kann es erforderlich sein, mit Ihnen bei Rückfragen in Kontakt zu treten.

Der jeweilige Hinweisgeberkanal für Ihre Organisation, ist unter nachfolgendem Link erreichbar:

Für den ZRF Saar Für die RDS GmbH
Link zum Hinweisgeberkanal ZRF  Link zum Hinweisgeberkanal RDS 
Datenschutzerklärung Hinweisgeberkanal ZRF Datenschutzerklärung Hinweisgeberkanal RDS

 

 

 

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